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Spielräume bei der Stufenzuordnung und Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte [01.04.2025]

Referent:in
Karin Spelge
  • Beschreibung

Neben der Eingruppierung ist die Stufenzuordnung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der wesentliche Faktor für die Höhe der Vergütung. Dabei ist die Stufenzuordnung oft der maßgebliche Faktor, wie die zahlreichen, vom BAG entschiedenen Fälle zu Entgeltnachteilen zeigen, die wesentlich nicht durch die Eingruppierung, sondern die Zuordnung zu einer Stufe in der jeweiligen Entgeltgruppe entstehen. Zudem ist das durch die Zuordnung zu einer höheren Stufe mögliche höhere Entgelt häufig ein entscheidender Gesichtspunkt für die auch im öffentlichen Dienst immer schwierigere Gewinnung von Fachpersonal. Darum ist die richtige Anwendung der komplexen Regelungen des TVöD und des TV-L zur Stufenzuordnung nach der Einstellung unter Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung und unter Ausnutzung der vielfältigen tariflichen und außertariflichen Ermessensvorschriften sowie zur Stufenzuordnung nach Höher- und Herabgruppierung von entscheidender Bedeutung für die Konkurrenzfähigkeit des öffentlichen Dienstes. Das wiederum setzt die Kenntnis der ebenfalls komplexen Rechtsprechung des BAG zu diesen Regelungen voraus. Der Vortrag vermittelt dazu einen umfassenden Überblick für die Tarifbereiche der VKA und des Bundes sowie der TdL. Außerdem stellt er die aktuelle Rechtsprechung von EuGH und BAG zu der seit Jahren umstrittenen Frage, ob Teilzeitbeschäftigte bereits für das bloße Überschreiten der individuell vereinbarten Arbeitszeit Anspruch auf Überstundenzuschläge haben, vor. Ferner erfolgt eine Einschätzung, ob diese Rechtsprechung auch für den öffentlichen Dienst von Bedeutung ist und welche Konsequenzen das zur Folge hätte.

Inhalte (voraussichtlich):

  • Stufenzuordnung
    • Stufenzuordnung bei der Einstellung, § 16 Abs. 2 TVöD/TV-L
      • Erforderlich bei jeder Einstellung, auch nach Befristung
        • Grundsatz: Deckelung auf die Stufe 3
        • Ausnahme: Wiedereinstellung nach Befristung und Erwerb der einschlägige Berufserfahrung im EU-Ausland
      • Zwingende Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung
        • Grundsatz: unveränderte eingruppierungsrechtliche Wertigkeit
        • Ausnahme: Einschlägige Berufserfahrung aus Tätigkeit in niedrigerer Entgeltgruppe
      • Ermessensbestimmungen
        • Berücksichtigung förderlicher Zeiten bei der Stufenzuordnung
        • Arbeitsmarktzulage/VKA
        • Fachkräftezulage/VKA
        • Stufenvorweggewährung, § 16 Abs. 5 TV-L
      • Kombination von zwingenden und von Ermessensbestimmungen
      • Mitbestimmungsrechte des Personalrats
    • Stufenzuordnung und Stufenlaufzeit bei Höhergruppierungen und Herabgruppierungen
      • Mögliche Nachteile durch Höhergruppierungen
      • Begriff der Höher- bzw. Herabgruppierung
      • Einordnung der Stellenhebung
      • Stufenzuordnung nach vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeiten
      • Stufe und Stufenlaufzeit nach Stellenhebungen
      • Stufenlaufzeit nach korrigierender Höhergruppierung
      • Stufenlaufzeit nach korrigierender Herabgruppierung
      • Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit
    • Passgenaue Höhergruppierung
  • Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte
    • Bindung der Tarifvertragsparteien an das gesetzliche Diskriminierungsverbot des § 4 TzBfG – keine Lizenz zum Diskriminieren
    • Die Vorgeschichte
      • Rechtsprechung von EuGH und BAG bis 2017
      • Widersprüchliche Entscheidungen von 6. und 10. Senat des BAG im Jahr 2017
      • Vorlagen von 8. und 10. Senat des BAG an den EuGH in den Jahren 2020 und 2021
      • Entscheidungen des EuGH 2023 und 2024
    • Die aktuelle Rechtslage – Entscheidung des 8. Senats des BAG vom 5.12.2024 – 8 AZR 372/20
    • Was gilt für den öffentlichen Dienst?
      • BAG 15.10.2021 – 6 AZR 253/19: Regelung zu Mehrarbeitszuschlägen in § 7 Abs. 6 TVöD/TV-L ist wirksam
      • Hat das noch Bestand?
      • Wenn nein: Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG für jede Stunde Mehrarbeit ohne Überstundenzuschlag?

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Seminardetails
Gebühr 198 €
Datum 1. April 2025 - 09:00 Uhr
Dauer 3,5 Stunden
Spielräume bei der Stufenzuordnung und Überstundenzuschlag für Teilzeitbeschäftigte [01.04.2025]